Helfen Sie betroffenen
Kindern und ihren Familien
für nur €0,50 im Monat!
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Wem leisten wir Unterstützung?
Art und Ausmaß der Unterstützungen § 3
Die Leistungen des WUV werden in Geldform erbracht und werden grundsätzlich als einmalige Unterstützungsbeträge gewährt.
Wann wird unterstützt?
Nachstehende Leistungen erbringt der WUV für unverschuldet in Notlagen geratene bzw. finanziell schlechter gestellte Antragsteller bzw. finaziell schlechter gestellte Antragssteller bzw. seine anspruchsberechtigten Angehörigen.
(Wenn nachstehend von „unversorgten Kindern die Rede ist, so sind jene Kinder gemeint, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsteller leben, für die Familienbeihilfe bezogen wird, die noch in Ausbildung stehen und über kein eigenes Einkommen (ausgenommen Lehrlingsentschädigung) verfügen und die nicht älter als 27 Jahre sind)
Über die oben angeführten Unterstützungsfälle hinausgehend kann der WUV in besonders begründeten Fällen bei eindeutigem Nachweis einer unverschuldeten, finanziellen Notlage sowie bei Vorliegen aller notwendigen Unterlagen zur Beurteilung des Falles auch in anderen Notsituationen Unterstützungen gewähren.
Richtlinien
Antragsberechtigte Personen § 4
Anträge § 5
1. Unterstützungen werden nur über schriftlichen Antrag gewährt. Der Verein legt zu diesem Zweck Formulare auf, die von den Antragstellern vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen sind. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen die Antragsteller, dass alle Angaben den Tatsachen entsprechen und sämtliche erforderlichen Informationen ohne Weglassungen – insbesondere was die Vermögensverhältnisse anbelangt – eingebracht wurden.
2. Grundsätzlich können Anträge nur binnen eines Jahres ab Rechnungsdatum / Datum des Ereignisses eingebracht werden. Über Ausnahmen in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen entscheidet der Vorstand in seinen periodischen Meetings.
3. Den Anträgen hat der Antragssteller bachstehende Unterlagen (grundsätzlich in Kopie) beizulegen (sofern für den jeweiligen Unterstützungsfall relevant):
immer:
wenn für die Beurteilung des Falles relevant:
4. Kosten und Anwendungen, die dem Antragssteller oder seinen Angehörigen im Zusammenhang mit der Prüfung oder Gewährung einer Unterstützung durch den WUV entstehen (z.B Bestätigungen von Ärzten oder Dienstgeber, Fahrspesen, Barauslagen, Porto- und Telefonkosten etc.) sind von diesen Personen selbst zu tragen und werden vom WUV nicht ersetzt.
5. Ersuchen nach Vervollständigung unvollständiger Anträge oder unzureichender Unterlagen: Kommt der Antragsteller dem Ersuchen nicht nach, und wurde er vom WUV mindestens einmal schriftlich darauf hingewiesen, so wird das Prüfungsverfahren 6 Monate nach Einlangen des Antrages ohne weitere Verständigung des Antagstellers beendet.
6. Für sämtliche in diesen Richtlinien genannten Fristläufe gilt jeweils das Datum des Antrags.
Nachweis Einkommen § 6
1. Bei der Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind durch den Antragsteller nachstehende Einkünfte zu berücksichtigen:
2. Alle Einkünfte sind dem WUV offen zu legen und durch die entsprechenden Nachweise zu belegen. Diese werden für die Berechnungen des Jahresnettoeinkommens herangezogen. Dabei werden auch Sonderzahlungen berücksichtigt und in der Regel jeweils jene Bezüge für die Bewertung herangezogen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung gegeben sind (Ausnahme hierzu siehe §5 (3) monatliche Nettobezüge in unterschiedlichen Höhen).
3. Einkünfte von Ehegatten/Lebensgefährten werden jeweils im vollen Ausmaß berücksichtigt.
4. Hinsichtlich besonderer Belastungen des monatlichen Familien-Netto-Einkommens, das für die Berechnung des verfügbaren Jahreseinkommens herangezogen wird, können nachstehenden taxativ aufgezählten Aufwendungen geltend gemacht werden (diese Belastungen sind durch Beigabe entsprechender Belege zumindest für den Zeitraum der zurückliegenden 6 Monate nachzuweisen; hinsichtlich der korrekten Darstellung des Verwendungszwecks von Krediten ist vom Antragsteller eine unterfertigte Erklärung beizulegen):