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Statuten des WUV

Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen

  • Kernaufgaben des WUV
  • Art und Ausmaß der Unterstützungen
  • Antragsberechtigte Personen
  • Anträge
  • Nachweise
  • Auszahlung
  • die Gewährung von Unterstützungen nach sozialen Gesichtspunkten für Voll- und Halbwaisen nach verstorbenen Mitarbeiter des ÖBB-Konzerns
  • die Gewährung von Unterstützungen für Kinder von finanziell bedürftigen Mitarbeitern des ÖBB-Konzerns sowie für finanziell schlechter gestellte, kinderreiche Familien bzw. für armutsgefährdete Haushalte
  • die Gewährung von Unterstützungen für unverschuldet in eine Notlage geratene Mitarbeiter und Pensionisten des ÖBB-Konzerns in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere unter Beachtung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse
  • Auf die Gewährung der Unterstützungen, deren Ausmaß vom Vereinsvorstand nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und unter Berücksichtigung der Bedürftigkeit festgesetzt wird, besteht kein Rechtsanspruch.
  • Das Ausmaß der Unterstützungen ist in jedem einzelnen Fall bei Vorliegen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der allgemeinen finanziellen Situation des zu Unterstützenden festzulegen. Dabei entscheidet der Vorstand des WUV unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles nach freiem Ermessen. Er kann beschließen, für bestimmte Gruppen von gleichgelagerten Fällen Leistungen in einem bestimmten festzusetzendem Ausmaß zu gewähren ( siehe die jeweils aktuellen Richtsätze für Standardfälle)

Die Leistungen des WUV werden in Geldform erbracht und werden grundsätzlich als einmalige Unterstützungsbeträge gewährt.

Nachstehende Leistungen erbringt der WUV für unverschuldet in Notlagen geratene bzw. finanziell schlechter gestellte Antragsteller bzw. finaziell schlechter gestellte Antragssteller bzw. seine anspruchsberechtigten Angehörigen.
(Wenn nachstehend von „unversorgten Kindern die Rede ist, so sind jene Kinder gemeint, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsteller leben, für die Familienbeihilfe bezogen wird, die noch in Ausbildung stehen und über kein eigenes Einkommen (ausgenommen Lehrlingsentschädigung) verfügen und die nicht älter als 27 Jahre sind)

  • finanzielle Soforthilfe im Falle des Todes eines Ehepartners bzw. Lebensgefährten, sofern gemeinsame unversorgte Kinder vorhanden sind
  • finanzielle Unterstützung von unversorgten Waisen nach Todesfall eines Elternteils (z.B Studien- oder Mietzuschüsse)
  • finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen, sofern die Kosten für Rehabilitation, medizinische Leistungen und notwendige Adaptionen des Lebensumfeldes (z.B behindertengerechter Wohnungs- bzw. Fahrzeugumbau) durch den Versicherungsträger nicht bzw. nicht im vollen Umfang übernommen werden
  • finanzielle Unterstützung bei Bestattungen, insbesondere im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen mit Todesfolge und für armutsgefährdete Haushalte
  • finanzielle Unterstützung bei Aufwendungen für ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen, für Heilbehelfe und Hilfsmittel, außerordentliche Aufwendungen für Anstaltspflege, Kosten für Begleitpersonen bei Anstaltspflege, sofern diese Kosten nicht vom Versicherungsträger (im vollen Umfang) erbracht werden und deren Notwenigkeit ärztlich bestätigt wird
  • finanzielle Unterstützung bei Behinderung von unversorgtesten Kindern, gestaffelt nach dem Grad der Behinderung
  • finanzielle Unterstützung bei Zahnregulierungen für unversorgte Kinder
  • finanzielle Unterstützung im Kathastrophenfall bzw. nach Elementarereignissen über nachgewiesene Schäden (Berichte der zuständigen Schadenskommissionen, Bestätigungen der Gemeinde etc.)
  • finanzielle Unterstützung von unversorgten Kindern im Zusammenhang mit Schulskikursen, Projekt- oder Sprachwochen und anderen schulischen Veranstaltungen, bei denen außerordentliche Kosten erwachen
  • Aktivitäten für unversorgte Waisenkinder und Kinder aus kinderreichen Familien (3 Kinder oder mehr), die gemäß Tabelle im Anhang 1 armutsgefährdetet sind oder die sich an der Schwelle zur Armutsgefährdung befinden ( z.B Ferienlager, Weihnachtsaktion etc.)

Über die oben angeführten Unterstützungsfälle hinausgehend kann der WUV in besonders begründeten Fällen bei eindeutigem Nachweis einer unverschuldeten, finanziellen Notlage sowie bei Vorliegen aller notwendigen Unterlagen zur Beurteilung des Falles auch in anderen Notsituationen Unterstützungen gewähren.

  1. Über die oben angeführten Unterstützungsfälle hinausgehend kann der WUV in besonders begründeten Fällen bei eindeutigem Nachweis einer unverschuldeten, finanziellen Notlage sowie bei Vorliegen aller notwendigen Unterlagen zur Beurteilung des Falles auch in anderen Notsituationen Unterstützungen gewähren.
  2. Bei Erfüllung der Anspruchsvorraussetzungen können in einem Kalenderjahr von ein und demselben Antragsteller auch mehrere standardisierte finanzielle Unterstützungen aus verschiedenen Kategorien (das sind jene Unterstützungsfälle, für die vom Vorstand ein fixer Betrag = Richtsatz festgelegt wurden) in Anspruch genommen werden.
  3. Eine finanzielle Unterstützung nach § 3 Absatz (1) kann jedoch grundsätzlich erst nach Ablaiuf eines Jahres nach Gewährung der letzten Unterstützungsleistung (Beschlussdatum) gezahlt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann der Vorstand des WUV nach Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit schon vor Ablauf dieser Frist neuerlich eine Unterstützung zuerkennen.
  1. Antragsberechtigt sind der Antragsstellung aktive Mitarbeiter des ÖBB-Konzerns sind, die ihren Wohnsitz in Österreich haben und die Mitarbeiter einer Gesellschaft oder Tochtergesellschaft sind, die mehrheitlich im Besitz des ÖBB-Konzerns ist.
  2. Antragsberechtigt sind auch all jene Personen, die ihren Wohnsitz in Österreich haben und in einen Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss von den ÖBB erhalten bzw. Personen, sie unmittelbar vor der Pension bei den ÖBB gearbeitet haben und von einem der übrigen Sozialversicherungsträger eine Pension beziehen.
  3. Weiters sind alle Personen antragsberechtigt, die ihren Wohnsitz in Österreich haben und die nach gesetzlichen Bestimmungen über die Mitversicherung als Angehörige gelten sowie Personen, die aus der Versicherung ausgeschieden sind, sofern für sie noch ein Leistungsanspruch besteht (Schutzfristfälle).

1. Unterstützungen werden nur über schriftlichen Antrag gewährt. Der Verein legt zu diesem Zweck Formulare auf, die von den Antragstellern vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen sind. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen die Antragsteller, dass alle Angaben den Tatsachen entsprechen und sämtliche erforderlichen Informationen ohne Weglassungen – insbesondere was die Vermögensverhältnisse anbelangt – eingebracht wurden.

2. Grundsätzlich können Anträge nur binnen eines Jahres ab Rechnungsdatum / Datum des Ereignisses eingebracht werden. Über Ausnahmen in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen entscheidet der Vorstand in seinen periodischen Meetings.

3. Den Anträgen hat der Antragssteller bachstehende Unterlagen (grundsätzlich in Kopie) beizulegen (sofern für den jeweiligen Unterstützungsfall relevant):

immer:

  • Rechnungen und die dazugehörigen Zahlungsbelege
  • Lohnzettel bzw. Lohnbestätigung des Antragstellers, dem/der das monatliche Nettoeinkommen entnomen werden kann sowie ein entsprechender Einkommensnachweis vom EhepartnerIn/LebensgefährtenIn zur Darstellung des Familieneinkommens.
  • Belege über sonstige Bezüge und Einkommen, die das Familieneinkommen erhöhen (Details siehe §6: Nachweis Einkommen)
  • Bei Mitarbeitern im Schichtdienst bzw. Mitarbeitern, bei denen Monatliche Nebenbezüge in unterschiedlicher Höhe anfallen, ist im Hinblick auf eine genauere Ermittlung des Familieneinkommens ein Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für das zurückliegende Kalenderjahr beizulegen.

wenn für die Beurteilung des Falles relevant:

  • Kostenvoranschläge
  • Schadensaufstellungen samt Bestätigungen der Gemeinde (im Katastrophenfall)
  • Ärztliche Bestätigungen, Atteste im Zusammenhang mit (schweren oder chronischen) Krankheiten bzw. notwendigen medizinischen Hilfen
  • Amtliche Bestätigungen hinsichtlich allfälliger Behinderungen
  • Bestätigungen von Institutionen, Universitäten, Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen (z.B Schulbestätigung über die Teilnahme an Schulskikursen, Projektwochen etc.)

4. Kosten und Anwendungen, die dem Antragssteller oder seinen Angehörigen im Zusammenhang mit der Prüfung oder Gewährung einer Unterstützung durch den WUV entstehen (z.B Bestätigungen von Ärzten oder Dienstgeber, Fahrspesen, Barauslagen, Porto- und Telefonkosten etc.) sind von diesen Personen selbst zu tragen und werden vom WUV nicht ersetzt.

5. Ersuchen nach Vervollständigung unvollständiger Anträge oder unzureichender Unterlagen: Kommt der Antragsteller dem Ersuchen nicht nach, und wurde er vom WUV mindestens einmal schriftlich darauf hingewiesen, so wird das Prüfungsverfahren 6 Monate nach Einlangen des Antrages ohne weitere Verständigung des Antagstellers beendet.

6. Für sämtliche in diesen Richtlinien genannten Fristläufe gilt jeweils das Datum des Antrags.

1. Bei der Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind durch den Antragsteller nachstehende Einkünfte zu berücksichtigen:

  • Gehalt (auch geringfügige Beschäftigungen)
  • Pensionen
  • Rentenleistungen aus der Unfallversicherung
  • Einkünfte aus anderen Erwerbstätigkeiten (z.B. Vermietung, Verpachtung)
  • Pflegegeld
  • Kriegsgefangenenentschädigung
  • Leistung aus der Arbeitslosenversicherung
  • Kinderbetreuungsgeld
  • Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG), Heeresversorgungsgesetz (HVG), Opferfürsorgegesetz (OFG)
  • Krankengeld
  • Wochengeld
  • Übergangsgeld
  • (erhöhte) Familienbeihilfe
  • Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben/Grundstücken
  • Unterhaltsansprüche (erhaltene Alimentationen)

2. Alle Einkünfte sind dem WUV offen zu legen und durch die entsprechenden Nachweise zu belegen. Diese werden für die Berechnungen des Jahresnettoeinkommens herangezogen. Dabei werden auch Sonderzahlungen berücksichtigt und in der Regel jeweils jene Bezüge für die Bewertung herangezogen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung gegeben sind (Ausnahme hierzu siehe §5 (3) monatliche Nettobezüge in unterschiedlichen Höhen).

3. Einkünfte von Ehegatten/Lebensgefährten werden jeweils im vollen Ausmaß berücksichtigt.

4. Hinsichtlich besonderer Belastungen des monatlichen Familien-Netto-Einkommens, das für die Berechnung des verfügbaren Jahreseinkommens herangezogen wird, können nachstehenden taxativ aufgezählten Aufwendungen geltend gemacht werden (diese Belastungen sind durch Beigabe entsprechender Belege zumindest für den Zeitraum der zurückliegenden 6 Monate nachzuweisen; hinsichtlich der korrekten Darstellung des Verwendungszwecks von Krediten ist vom Antragsteller eine unterfertigte Erklärung beizulegen):

  • Rückzahlungen für Kredite/Darlehen für Wohnraumbeschaffung und Wohnungsumbauten, behindertengerechten Umbau.
  • Zu leistende Unterhaltskosten, Alimentationszahlungen.
  • Monatliche Zahlungen für Pflege-bzw. Altenheime für sich selbst oder den Ehegatten.
  • Regelmäßig anfallende Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung der Kinder (Schulgeld/Internatskosten).